Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nehmen einen Sonderstatus unter den Hilfsmitteln für Senioren ein. Versicherte oder ihre Angehörigen brauchen dafür keine ärztliche Bescheinigung (Rezept), um die Kosten erstattet zu bekommen, sondern können den Antrag auf Kostenübernahme einfach bei der Krankenkasse stellen. Dabei gelten drei Voraussetzungen:
- Der Pflegebedürftige hat einen anerkannten Pflegegrad.
- Der Pflegebedürftige lebt zu Hause, in einer WG oder in einer Einrichtung für Betreutes Wohnen.
- Der Pflegebedürftige wird (auch) von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt.
Was sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel?
Im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sind Produkte gelistet, die zur Leistungspflicht der Kassen gehören. Das heißt: Für alle darin gelisteten Produkte übernehmen die Kassen die Kosten bzw. überlassen sie leihweise. Die Geräte und Pflegeprodukte sind nach Produktgruppen geordnet, darunter auch die Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der häuslichen Pflege. Die zur Pflege bestimmten Hilfsmittel finden Sie im sog. Pflegehilfsmittelkatalog, der vorwiegend die Produktgruppen (PG) 50 bis 54 umfasst. Die Produktgruppen 50 bis 54 im Detail sind:
- PG 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- PG 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
- PG 52: Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
- PG 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
- PG 54: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Die Pflegehilfsmittel der Produktgruppen 50, 52 und 53 gelten als technische Hilfsmittel, die die Pflegekasse bevorzugt leihweise zum Gebrauch überlässt. Die Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 51 enthalten Hygieneprodukte und die Produktgruppe 54 die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Diese Pflegehilfsmittel der PG 54 sollten auf Grund der Beschaffenheit des Materials oder aus Hygienegründen nur einmal verwendet werden.
Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gehören:
- Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
Bettschutzeinlagen (auch Bettschutzauflagen genannt) sollen Körperflüssigkeiten aufnehmen und schützen dadurch nicht nur das Bett und dessen Bezug, sondern ermöglichen dem Pflegebedürftigen zugleich einen höheren Liegekomfort und Trockenheit. - Schutzbekleidung/Schutzschürzen
Einwegschürzen schützen Pflegepersonen vor Verunreinigungen. Sie bestehen aus transparentem Kunststoff, sind wasserfest und feuchtigkeitsabweisend. - Einmalhandschuhe
Einweghandschuhe erfüllen zwei wichtige Aufgaben: Zum einen schützen sie Pflegebedürftige vor Keimen und Verunreinigungen, zum anderen schützen sie alle Beteiligten aktiv vor Infektionen oder ansteckenden Krankheiten. Das macht sie zu unersetzbaren Hilfsmitteln in der Pflege. Fingerlinge sind zwar ein anerkanntes Hilfsmittel, dennoch raten Experten eher zu Handschuhe für den Pflegealltag. - Desinfektionsmittel für Hände
Händedesinfektion dient dem hygienischen Schutz vor Keimen und macht einen wesentlichen Teil der Risikoverringerung von Infektionskrankheiten aus. Sie sollten Händedesinfektionsmittel daher im Pflegealltag regelmäßig und entsprechend der Gebrauchsanweisungen nutzen. Damit schützen Sie auch Ihren Pflegebedürftigen bestmöglich. - Desinfektionsmittel für Flächen
Flächendesinfektionsmittel wird in allen Bereichen angewendet, in denen die Gefahr besteht, dass Flächen mit Krankheitserregern bedeckt sein könnten. Sie können die Desinfektionsmittel sowohl im Sanitärbereich als auch in solchen Räumen nutzen, in denen Lebensmittel verarbeitet werden. Betroffene Bereiche sollten regelmäßig und großflächig mit Flächendesinfektionsmittel behandelt werden, um das Risiko einer Infektion zu minimieren. - Mundschutz und Fingerlinge
Ein Mundschutz schützt sowohl Pfleger als auch Pflegebedürftige vor Krankheitserregern. Er ist schon in dem Moment ratsam, in dem der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson erkältet ist und es schnell zu einer Erkrankung kommen kann.
Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel ?
Die Pflegekasse übernimmt jeden Monat bis zu 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel komplett, sofern eine Pflegestufe bzw. ein Pflegegrad vorliegt. Wenn Sie mehr Pflegehilfsmittel benötigen, müssen Sie alle Kosten, die über den 40 Euro liegen, selbst bezahlen. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Produktgruppe 54) rechnen wir für Sie immer direkt mit der Pflegekasse ab. Lassen Sie für sich oder Ihren Angehörigen für jeden Monat ein individuelles Hilfsmittelset im Gesundheitshaus Bahnstadt im Wert 40 Euro zusammenstellen.
Kostenübernahme durch die Pflegekasse: Pflegehilfsmittel beantragen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch muss der Arzt nicht verschreiben. Sie als pflegender Angehöriger müssen lediglich für den Pflegebedürftigen einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse stellen, damit sie die Kosten übernimmt. Das Gesundheitshaus Bahnstadt stellt Ihnen gerne einen Antrag / Kostenübernahme 40€ Pflegehilfsmittel / zur Verfügung oder beantragt für Sie die Pflegehilfsmittel beim Kostenträger. Die Genehmigung der Kasse folgt bei anerkannter Pflegestufe bzw. Pflegegrad normalerweise innerhalb von vier Wochen. Aber auch Versicherte mit der sog. „Pflegestufe 0“ (künftig ab Pflegegrad 1) haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Der Antrag muss bei positiver Rückmeldung von der Kasse in der Regel nur einmal gestellt werden und der Pflegebedürftige bekommt daraufhin monatlich die benötigten Hilfsmittel zugesandt. In Ausnahmefällen kann die Genehmigung zeitlich begrenzt sein.
Kostenübernahme durch die Pflegekasse: rechtliche Grundlage
Nach § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) haben Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, „die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.“ Zu den Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, führt das Gesetz in Absatz 2 auf: „Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.“